LAG München - Urteil vom 10.05.2017
11 Sa 941/16
Normen:
TzBfG § 14; TzBfG § 21; BGB § 162 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 387
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4324/16

Zulässigkeit der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wiederaufleben eines ruhenden Beamtenverhältnisses

LAG München, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 941/16

DRsp Nr. 2017/11179

Zulässigkeit der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wiederaufleben eines ruhenden Beamtenverhältnisses

Die auflösende Bedingung, wonach bei Wiederaufleben des ruhenden Beamtenverhältnisses, das Arbeitsverhältnis endet, ist wegen eines sachlichen Grundes, nämlich gesicherte Rückkehrmöglichkeit ins Beamtenverhältnis und Vermeidung einer Pflichtenkollision, gerechtfertigt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 23 Ca 4324/16) vom 18.10.2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14; TzBfG § 21; BGB § 162 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.