BGH - Urteil vom 18.09.2013
I ZR 183/12
Normen:
SGB V § 194 Abs. 1 Buchst. a); SGB IV § 87 Abs. 1 S. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 11;
Fundstellen:
BB 2013, 2625
GRUR 2013, 1250
MDR 2013, 1357
VersR 2013, 1578
WRP 2013, 1585
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 381/10
OLG Brandenburg, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 20/11

Zulässigkeit der Vermittlung privater Zusatzversicherungen durch die gesetzliche Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen I ZR 183/12

DRsp Nr. 2013/22206

Zulässigkeit der Vermittlung privater Zusatzversicherungen durch die gesetzliche Krankenversicherung

a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. September 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. Februar 2011 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Endverbrauchern den Abschluss von Versicherungsverträgen mit privatwirtschaftlich organisierten Versicherungsunternehmen anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben, wenn und solange die Beklagte nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d GewO ist, insbesondere wenn dies wie in dem nachstehend im Tatbestand wiedergegebenen Unterlassungsantrag des Klägers beschrieben geschieht.