SG Marburg - Beschluss vom 19.05.2005
S 12 KA 37/05 ER
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 ; SGB V § 85 Abs. 4 ; SGG § 86b Abs. 2 ;

Zulässigkeit der Verpflichtung zur Festsetzung eines höheren Regelleistungsvolumens im einstweiligen Anordnungsverfahren, Festsetzung des Streitwerts bei geltend gemachtem Honorarausfall

SG Marburg, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen S 12 KA 37/05 ER

DRsp Nr. 2008/17168

Zulässigkeit der Verpflichtung zur Festsetzung eines höheren Regelleistungsvolumens im einstweiligen Anordnungsverfahren, Festsetzung des Streitwerts bei geltend gemachtem Honorarausfall

Insbesondere auch dann, wenn ein Honorarverteilungsmaßstab noch nicht wirksam in Kraft gesetzt worden, kann eine Kassenärztliche Vereinigung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht verpflichtet werden, ein höheres Regelleistungsvolumen festzusetzen. Macht ein Vertragsarzt in diesem Fall geltend, einen Honorarausfall zu erleiden, so ist auch im einstweiligen Anordnungsverfahren dieser geltend gemachte Honorarausfall als Streitwert festzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 § 52 Abs. 2 ; SGB V § 85 Abs. 4 ; SGG § 86b Abs. 2 ;