LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.08.2017
3 Sa 764/16
Normen:
ZPO § 78 Abs. 5, 233, 238; ZPO § 78b Abs. 5, 233, 238; ZPO § 80 Abs. 5, 233, 238; ZPO § 88 Abs. 5, 233, 238; ZPO § 89 Abs. 5, 233, 238; ZPO § 121 Abs. 5, 233, 238; ArbGG § 66; ArbGG § 77; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 365/16

Zulässigkeit der vollmachtlos durch den beigeordneten Rechtsanwalt eingelegten Berufung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 764/16

DRsp Nr. 2017/17822

Zulässigkeit der vollmachtlos durch den beigeordneten Rechtsanwalt eingelegten Berufung

1. Die ohne Vollmacht der Partei durch einen nach § 121 Abs. 5 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Berufung ist unzulässig. Der Beiordnungsbeschluss vermag die erforderliche Vollmacht nicht zu ersetzen. Auch das im Beiordnungsverfahren durch die Partei im Rahmen ihrer Anhörung gegenüber dem Gericht erklärte Einverständnis mit der Beiordnung des Rechtsanwalts kann nicht ohne weiteres als Vollmachtserteilung ausgelegt werden.2. Geht taggleich mit der Berufung durch den beigeordneten Rechtsanwalt bei dem Landesarbeitsgericht ein Schreiben der Partei ein, in dem diese erklärt, dem Anwalt "vorerst keine Vollmacht" zu erteilen, kommt auch die Annahme eines Handelns des Anwalts aufgrund einer Anscheinsvollmacht nicht in Betracht.3. Die Partei kann bis zum Schluss der Berufungsinstanz das vollmachtlose Handeln des beigeordneten Rechtsanwalts mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels genehmigen.