OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.09.2017
VII-Verg 9/17
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; VgV § 58 Abs. 2 S. 2; VgV § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Zulässigkeit der Vorgabe eines Mindestrabatts bei der Ausschreibung von Rabattvereinbarungen für Arzneimittel-Wirkstoffe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 9/17

DRsp Nr. 2018/10603

Zulässigkeit der Vorgabe eines Mindestrabatts bei der Ausschreibung von Rabattvereinbarungen für Arzneimittel-Wirkstoffe

Die Festlegung eines anzubietenden Mindestrabatts (hier: in Höhe von 5%) in den Vergabeunterlagen ist nicht unzulässig. Vielmehr handelt es sich um eine nicht zu beanstandene Kalkulationsvorgabe.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 10. Februar 2017 (VK 1-3/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8; VgV § 58 Abs. 2 S. 2; VgV § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Die Antragsgegnerinnen, vertreten durch t. GmbH als Vergabestelle, haben mit EU-Bekanntmachung vom 08.11.2016 ein europaweites offenes Verfahren zum Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für insgesamt 40 nach Wirkstoffen gegliederte Fachlose eingeleitet. Streitbefangen ist Fachlos 37 (Tiotropiumbromid); bei diesem soll der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erfolgen.

In den Vergabeunterlagen finden sich unter anderem folgende Regelungen:

1. 2. 3.