BAG - Beschluss vom 23.07.2014
7 ABR 61/12
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 6 S. 3; SGB IX § 97 Abs. 7; SchwbVWO § 22 Abs. 3;
Fundstellen:
AP SGB IX § 94 Nr. 8
BB 2014, 2868
NZA 2014, 1296
NZA-RR 2015, 51
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 51/11
ArbG Bonn, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 51/11

Zulässigkeit derr Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung bei einer Oberbehörde im vereinfachten Wahlverfahren

BAG, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 61/12

DRsp Nr. 2014/16824

Zulässigkeit derr Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung bei einer Oberbehörde im vereinfachten Wahlverfahren

Orientierungssatz: Die Wahl einer Hauptschwerbehindertenvertretung bei einer Oberbehörde im vereinfachten Wahlverfahren ist dann nicht zulässig, wenn der Zuständigkeitsbereich der Oberbehörde, bei der die Wahl stattzufinden hat, für ihr untergeordnete Behörden aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2011 - 3 TaBV 51/11 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 4. Mai 2011 - 5 BV 51/11 - abgeändert:

1. die Wahl der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt,

2. die Wahl der sieben Stellvertreter der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesministerium der Verteidigung vom 23. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB IX § 94 Abs. 6 S. 3; SGB IX § 97 Abs. 7; SchwbVWO § 22 Abs. 3;

Gründe:

A. Das Verfahren betrifft die Anfechtung der Wahl der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Wahl ihrer Stellvertreter beim Bundesministerium der Verteidigung (künftig: Dienststelle).