OLG Stuttgart - Urteil vom 17.11.2022
2 U 219/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 254;
Fundstellen:
ITRB 2023, 57
MDR 2023, 246
MMR 2023, 511
NJW-RR 2023, 330
NZG 2023, 342
ZIP 2023, 74
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 352/18
LG Heilbronn, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 352/18

Zulässigkeit des Einwandes der Entreicherung in Geldwäschefällen

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 2 U 219/21

DRsp Nr. 2022/16864

Zulässigkeit des Einwandes der Entreicherung in Geldwäschefällen

Wer aus einer ihm nicht näher bekannten Quelle eine Banküberweisung erhält, kann sich nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen, wenn er sich bewusst der Einsicht verschließt, dass er das Geld nicht behalten bzw. verwenden darf (hier: Bereicherungsschuldner wird über ein soziales Netzwerk durch eine unbekannte Person aufgefordert, internationale Transaktionen in der Größenordnung von 10.000,00 Euro über ein pseudonymisiertes Zahlungssystem vorzunehmen).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.07.2021 wie folgt abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.944,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2018 zu bezahlen.

2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten von 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 zu zahlen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen. Gerichtliche Auslagen und Gebühren, die durch das aufgehobene Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.03.2019 und durch das Berufungsverfahren 9 U 308/19 entstanden sind, werden nicht erhoben.

III.