BVG § 10 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 2 § 11 Abs. 2 S. 1 § 18c Abs. 5 S. 2 § 18c Abs. 5 S. 3 § 21 ; SGB X § 104 § 111 ; SGB V § 11 Abs. 2 § 27 Abs. 1 S. 1 § 40 Abs. 1 § 40 Abs. 2 § 40 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 24/00
Zulässigkeit des Einwandes des Nichtvorliegens tatbestandlicher Voraussetzungen beim Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung gegenüber der Krankenkasse
LSG Chemnitz, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen L 1 KR 18/03
DRsp Nr. 2008/16902
Zulässigkeit des Einwandes des Nichtvorliegens tatbestandlicher Voraussetzungen beim Erstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung gegenüber der Krankenkasse
Der Grundsatz, dass der einen Erstattungsanspruch nach § 18c Abs. 5BVG geltend machende Träger der Kriegsopferversorgung von dem in Anspruch genommenen Träger nicht entgegen gehalten werden kann, dessen Leistungsbewilligung sei rechtswidrig, gilt auch für den Fall, dass der in Anspruch genommene Träger nur nach den für ihn geltenden Vorschriften seine eigene Leistungspflicht prüft, wenn und soweit die Anspruchsvoraussetzungen des erstattungsberechtigten und des erstattungsverpflichteten Trägers inhaltlich identisch sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 10 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 2 § 11 Abs. 2 S. 1 § 18c Abs. 5 S. 2 § 18c Abs. 5 S. 3 § 21 ; SGB X § 104 § 111 ;
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