SG Dresden - Beschluss vom 12.12.2005
S 18 KA 674/05 ER
Normen:
SGB V § 116 S. 2 § 73 Abs. 1a S. 2 § 73 Abs. 1a S. 3 § 97 Abs. 4 ; SGG § 86a Abs. 1 S. 2 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Zulässigkeit des Nachschiebens einer Sofortvollzugsanordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung

SG Dresden, Beschluss vom 12.12.2005 - Aktenzeichen S 18 KA 674/05 ER

DRsp Nr. 2008/9190

Zulässigkeit des Nachschiebens einer Sofortvollzugsanordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung

Unbeschadet des Rechts anderer niedergelassener Ärzte, gegen eine Abrechnungsbefugnis Individualrechtsschutz vor den Sozialgerichten zu suchen, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Grund des von ihnen wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrages unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beschwer im Einzelfall oder eines konkreten rechtlichen Interesses befugt, Entscheidungen anzufechten, die im Zusammenhang mit der Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung ergehen. Damit korrespondiert die Antragsbefugnis in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welche die Anordnung oder Aussetzung der sofortigen Vollziehung von Entscheidungen der Zulassungsgremien zum Gegenstand haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: