BAG - Beschluss vom 22.10.2014
10 AZB 46/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1, 3; GVG § 17 Abs. 1 S. 1; GVG § 17 Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 72
ArbGG 1979 § 5 Nr. 72
BB 2014, 3123
DStR 2015, 1010
NJW 2015, 570
NJW 2015, 8
NZA 2015, 60
NZA-RR 2015, 6
ZIP 2015, 98
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 52/14
ArbG Neumünster, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1259 a/13

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Klage des Geschäftsführers einer GmbH

BAG, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 46/14

DRsp Nr. 2014/18285

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Klage des Geschäftsführers einer GmbH

Orientierungssätze: 1. Ist der Geschäftsführer einer GmbH durch die Gesellschafter abberufen worden und ist ihm dies bekanntgegeben worden, endet die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Die Eintragung der Abberufung in das Handelsregister hat rein deklaratorische Wirkung und ist insoweit ohne Bedeutung. Nach der Abberufung des Geschäftsführers richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen diesem und der Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen. 2. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Klagezustellung noch nicht abberufen gewesen, steht einer Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zunächst § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entgegen. Die Sperrwirkung der Fiktion entfällt jedoch, wenn die Abberufung vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit noch erfolgt. Zuständigkeitsbegründende Umstände sind im Rahmen des Verfahrens nach § 17 Abs. 3 GVG zu berücksichtigen, auch wenn sie bei Klageerhebung noch nicht vorlagen.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. April 2014 - 4 Ta 52/14 - aufgehoben.