OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.05.2017
VII-Verg 43/16
Normen:
SGB V § 129 Abs. 5 S. 3;

Zulässigkeit des Zuschlags im Rahmen der Ausschreibung von Rabattverträgen für die parenterale Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung für Versicherte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 43/16

DRsp Nr. 2017/8417

Zulässigkeit des Zuschlags im Rahmen der Ausschreibung von Rabattverträgen für die parenterale Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung für Versicherte

Da das in Kürze in Kraft tretenden Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht, dass § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V, der die Möglichkeit der Krankenkassen regelt, die Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Verwendung bei Patienten durch Verträge mit Apotheken unter Vereinbarung von Preisabschlägen sicherzustellen, aufgehoben wird, und außerdem vorgesehen ist, dass laufende Verträge beendet werden, kommt die Erteilung des Zuschlags auf nach der ursprünglichen Rechtslage ausgeschriebenen Rabattverträge nicht in Betracht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 29. September 2016 (VK 2-93/16) aufgehoben.

Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, im Vergabeverfahren "Rahmenvertrag parenterale Zubereitungen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V ", EU-Bekanntmachungs-Nr.: 2016/S 123-220071, Gebietslos KV Bayern, Los-Nr. 1725 - 229, den Zuschlag zu erteilen.