Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 29. September 2016 (VK 2-93/16) aufgehoben.
Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, im Vergabeverfahren "Rahmenvertrag parenterale Zubereitungen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V ", EU-Bekanntmachungs-Nr.: 2016/S 123-220071, Gebietslos KV Bayern, Los-Nr. 1725 - 229, den Zuschlag zu erteilen.
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