Zulässigkeit einer Ausgleichsregelung im Honorarverteilungsvertrag der KV Hessen in der vertragsärztlichen Versorgung, Benachteiligung von Einzel- gegenüber Gemeinschaftspraxen
SG Marburg, vom 08.10.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 409/07
DRsp Nr. 2009/5035
Zulässigkeit einer Ausgleichsregelung im Honorarverteilungsvertrag der KV Hessen in der vertragsärztlichen Versorgung, Benachteiligung von Einzel- gegenüber Gemeinschaftspraxen
1. Der Honorarverteilungsvertrag kann nicht ergänzend zu einem Regelleistungsvolumen eine Ausgleichsregelung vorsehen, die bei Überschreiten eines Fallwerts im Vorjahresquartal von mehr als 105% zu einer Honorarkürzung führt, da die Vertragsparteien an die Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen gebunden sind.2. Innerhalb des Regelleistungsvolumens dürfen Leistungen, die entsprechend den Vorgaben des Bewertungsausschusses dem Leistungsbereich 4.1 zuzuordnen sind, nicht vergütet werden.
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