BGH - Urteil vom 24.10.2023
VI ZR 1074/20
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 120/19
OLG Köln, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 280/19

Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Besuch eines Geistlichen im Privathaus einer prominenten Person

BGH, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen VI ZR 1074/20

DRsp Nr. 2023/15667

Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Besuch eines Geistlichen im Privathaus einer prominenten Person

Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über den Besuch eines Geistlichen im Privathaus einer prominenten Person.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung gemäß Ziffer 4 des Tenors des Urteils der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. November 2019 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt aufgehoben, hinsichtlich Ziffer 4 des Tenors abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen,

"Bevor sich der Geistliche verabschiedete, zeichnete er mit dem Daumen noch ein Kreuzzeichen auf S. Stirn",

wie in der FREIZEIT REVUE, Ausgabe Nr. 50 vom 5. Dezember 2018 unter der Überschrift "S. ist wieder da! Er sieht aus wie früher" geschehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger ¼ und die Beklagte 3.