LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.11.2016
7 SaGa 1629/16
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 19/16

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung gegen eine Versetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.11.2016 - Aktenzeichen 7 SaGa 1629/16

DRsp Nr. 2017/3170

Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung gegen eine Versetzung

1. Der Streit, ob sich eine arbeitgeberseitige Weisung bezüglich des Arbeitsorts im Rahmen des Direktionsrechts bewegt, ist ein Rechtsverhältnis, das grundsätzlich einer gerichtlichen Klärung offen steht. 2. Bezüglich dieses Streites kommt auch eine Regelungsverfügung gem. § 940 ZPO jedenfalls dann in Betracht, wenn die Weisung des Arbeitgebers nicht lediglich "unbillig" ist, sondern aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. 3. In einem solchen Fall ist die Frage der "erforderlichen Maßnahme" in einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beantworten. An das Vorliegen des Merkmals "Abwendung wesentlicher Nachteile" sind keine gesteigerten Anforderungen zu stellen.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 20. September 2016 - 2 Ga 19/16 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verfügungsbeklagten aufgegeben wird, es bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, dass die Verfügungsklägerin ihre Arbeit in dem E center Frankfurt/Oder nicht aufnimmt.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; GewO § 106;

Tatbestand: