BAG - Urteil vom 21.04.2010
4 AZR 756/08
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (vom 18. Dezember 2003 i.d.F. vom 5. März 2004) § 4c; Abkommen über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (vom 22. April 2006) - Gehaltsabkommen 2006 - § 6;
Fundstellen:
AP ZPO 1977 § 256 Nr. 100
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 576/08
ArbG Köln, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3033/07
ArbG Köln, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3027/07
ArbG Köln, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2338/07

Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage; Einmalzahlungen aus den sogenannten ERA-Strukturkomponenten

BAG, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 756/08

DRsp Nr. 2010/12417

Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage; Einmalzahlungen aus den sogenannten ERA-Strukturkomponenten

1. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. b) Sie setzt weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. c) Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann.