BAG - Urteil vom 21.04.2010
4 AZR 755/08
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1; Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (vom 18. Dezember 2003 i.d.F. vom 5. März 2004) § 4c; Abkommen über die Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (Gehaltsabkommen 2006 vom 22. April 2006) § 6;
Fundstellen:
NZA 2010, 968
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1234/07
ArbG Köln, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2395/07
ArbG Köln, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2394/07
ArbG Köln, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3026/07
ArbG Köln, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3025/07
ArbG Köln, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3024/07
ArbG Köln, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3023/07

Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage; Einmalzahlungen aus den sogenannten ERA-Strukturkomponenten

BAG, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 755/08

DRsp Nr. 2010/12741

Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage; Einmalzahlungen aus den sogenannten ERA-Strukturkomponenten

1. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. b) Sie setzt weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. c) Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann.