LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.08.2020
3 Sa 76/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; KV M-V § 38 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 681/19

Zulässigkeit einer Entscheidung in der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung der beklagten ParteiGerichtliche Überprüfung des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 76/20

DRsp Nr. 2020/16833

Zulässigkeit einer Entscheidung in der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung der beklagten Partei Gerichtliche Überprüfung des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens

1. Die einseitige Erledigungserklärung der beklagten Partei steht der Entscheidung in der Hauptsache nicht entgegen. 2. Bricht der öffentliche Arbeitgeber ein Stellenbesetzungsverfahren ab, weil er die ausgeschriebene Planstelle nicht mehr mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen Entgeltgruppe besetzen will, ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 26.11.2019 - 3 Ca 681/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; KV M-V § 38 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Konkurrenten-Verfahrens über die Besetzung einer von der Beklagten Ende 2018 ausgeschriebenen Planstelle "Abteilungsleiter/-in, Informations- und Kommunikationstechnik" und diesbezüglich in der Berufungsinstanz zusätzlich über die Frage, ob die Beklagte das Besetzungsverfahren sachlich begründet abgebrochen hat.