LAG Köln - Urteil vom 10.01.2019
7 Sa 266/18
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; ArbGG § 54; ArbGG § 56; ArbGG § 57; ArbGG § 68; ZPO § 137; ZPO § 251 a; ZPO § 278; ZPO § 331 a; ZPO § 538 Abs. Nr. 2 und Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5912/17

Zulässigkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Köln, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 266/18

DRsp Nr. 2020/7975

Zulässigkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Eine Entscheidung nach Lage der Akten im Sinne von §§ 251 a II, 331 a ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig, wenn zuvor nur eine Güteverhandlung gemäß § 54 ArbGG stattgefunden hat. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 251 a II 1 ZPO erst mit dem Stellen der Sachanträge.2. Eine Entscheidung nach Lage der Akten setzt ferner voraus, dass "der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint", § 331 a S.1 letzter Halbs. ZPO.3. Hat das Arbeitsgericht eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen, ohne dass dafür die Voraussetzungen des § 251 a ZPO vorgelegen haben, kann das Berufungsgericht den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 538 II Nr. 2 und Nr. 6 ZPO abweichend von § 68 ArbGG an das Arbeitsgericht zurückverweisen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2018 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 14.08.2017 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten Bedingungen als Zahntechnikerin weiter zu beschäftigen.