BSG - Urteil vom 26.09.1989
11 RAr 29/88
Normen:
SGG § 53, § 55 ; AFG § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 3 ;

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Förderungsfähigkeit einer Bildungsmaßnahme, Mangelberuf i.S. des § 44 Abs. 2 AFG, eigenständiger Beruf i.S. des § 44 AFG

BSG, Urteil vom 26.09.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 29/88

DRsp Nr. 1999/6925

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Förderungsfähigkeit einer Bildungsmaßnahme, Mangelberuf i.S. des § 44 Abs. 2 AFG, eigenständiger Beruf i.S. des § 44 AFG

1. Die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Förderungsfähigkeit einer Bildungsmaßnahme ist jedenfalls dann gegeben, wenn die zu erstattenden Kosten nicht beziffert sind (Abgrenzung zu BSG vom 26.4.1989 - 7 RAr 20/88 = SozR 4100 § 41 Nr. 47).2. Bei bundesweiter Verweisbarkeit des Antragstellers genügt zum Mangelberuf i.S. des § 44 Abs. 2 AFG aF. die Feststellung, daß im Bundesgebiet die offenen Stellen überwiegen.3. Es richtet sich nach dem Bedürfnis des Arbeitsmarktes, ob eine Spezialisierung innerhalb eines Berufs als eigenständiger Beruf i.S. des § 44 AFG aF. anzusehen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 53, § 55 ; AFG § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 3 ;