LAG Chemnitz - Urteil vom 06.08.2019
3 Sa 135/19
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 267; ZPO § 263; ZPO § 529; ZPO § 533; HGB § 346; BGB § 362; ETV Konsum im Freistaat Bayern v. 17.09.2009 § 3; ETV Konsum im Freistaat Bayern v. 17.09.2009 § 3a Anl. 1 EG II u. G III/5; MTV Konsum im Freistaat Sachsen § 8 Nr. 5; MTV Konsum im Freistaat Sachsen § 16 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3350/16

Zulässigkeit einer Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung in der BerufungsinstanzEingruppierungssystematik im ETV KonsumErfüllung der Anforderungen der EntgeltgruppeAnwendung des Tätigkeitsbeispiels Kassiererinnen

LAG Chemnitz, Urteil vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 135/19

DRsp Nr. 2023/12093

Zulässigkeit einer Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz Eingruppierungssystematik im ETV Konsum Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe Anwendung des Tätigkeitsbeispiels "Kassiererinnen"

1. Für die Zulässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren gelten aufgrund des Verweises in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Grundsätze des § 533 ZPO. Danach sind Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 2. Für die Eingruppierung werden Gehalts- und Lohngruppen gebildet. Bei der Eingruppierung kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedene Gehalts- oder Lohngruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.