LAG Köln - Urteil vom 12.09.2023
4 Sa 362/23
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 529; ZPO § 533; TVöD -VKA Anl. 1 EntgO Teil A EG 11 u. EG 13;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7178/21

Zulässigkeit einer Klageänderung in der BerufungsinstanzEingruppierungssystematik im TVöD-VKAArbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungEntsprechende Tätigkeit i.S.d. Anl. 1 zum TVöD-VKA EntgO Teil ADarlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess

LAG Köln, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 362/23

DRsp Nr. 2023/16265

Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz Eingruppierungssystematik im TVöD -VKA Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung "Entsprechende Tätigkeit" i.S.d. Anl. 1 zum TVöD -VKA EntgO Teil A Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess

1. Klageänderungen sind nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat. 2. Gemäß § 12 Absatz 2 TVöD -VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Beschäftigten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.