LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2023
6 SaGa 3/23
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 529; ZPO § 533; ZPO § 935; ZPO § 940; GewO § 106; ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 32/22

Zulässigkeit einer Klageänderung in der BerufungsinstanzRechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens im öffentlichen DienstGestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Bestimmung des AnforderungsprofilsAbbruch einer Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 6 SaGa 3/23

DRsp Nr. 2023/13550

Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Bestimmung des Anforderungsprofils Abbruch einer Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst

1. Eine Klageänderung ist in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 2. Ein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) kann gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. 3. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten/Arbeitsplatz legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen.