BAG - Urteil vom 28.05.2014
5 AZR 794/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 554; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 392
EzA-SD 2014, 16
NJW 2014, 2607
NZA 2014, 1158
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 134/12
ArbG Brandenburg - 1 Ca 707/11 - 24.11.2011,

Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz

BAG, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 794/12

DRsp Nr. 2014/11407

Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz

Orientierungssätze: 1. Eine Feststellungsklage, die sich auf die Feststellung von Anspruchskomponenten und - möglichen - Berechnungsfaktoren für einen auf § 10 Abs. 4 AÜG gestützten Zahlungsanspruch beschränkt, ist unzulässig. 2. Ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz erfordert, dass der Kläger zumindest über eine Anschlussrevision Rechtsmittelführer ist. 3. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist nur in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann statthaft, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden.

1. Auf die Revision der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2012 - 3 Sa 134/12 - in seiner Ziffer I. 2. und im Kostenpunkt aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24. November 2011 - 1 Ca 707/11 - wird, soweit sie die Klage gegen die Beklagte zu 2. betrifft, zurückgewiesen.