BGH - Urteil vom 02.08.2022
VI ZR 26/21
Normen:
BGB § 823; GG Art. 5;
Fundstellen:
GRUR 2022, 1464
NJW-RR 2022, 1409
VersR 2022, 1312
ZUM 2022, 820
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 226/18
KG, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 184/18

Zulässigkeit einer spekulierenden Berichterstattung über eine Liebesbeziehung

BGH, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen VI ZR 26/21

DRsp Nr. 2022/13108

Zulässigkeit einer spekulierenden Berichterstattung über eine Liebesbeziehung

Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung, die über eine Liebesbeziehung spekuliert (Fortführung und Abgrenzung Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516).

Die spekulative Berichterstattung über eine Liebesbeziehung verletzt den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht nicht in rechtswidriger Weise, wenn er das Informationsinteresse an der Liebesbeziehung durch sein eigenes Verhalten in Form von Interviews und der Wiedergabe von Urlaubsfotos auf seinem Instagram-Account begründet hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Oktober 2020 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Normenkette:

BGB § 823; GG Art. 5;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung in Anspruch.