BSG - Beschluss vom 18.09.2019
B 5 R 12/19 R
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 338/16
SG München, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 1184/15

Zulässigkeit einer Sprungrevision

BSG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 12/19 R

DRsp Nr. 2019/15629

Zulässigkeit einer Sprungrevision

Die Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 161 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Mit Gerichtsbescheid vom 20.4.2016 - S 30 R 1184/15 - hat das SG München die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.5.2015 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung vor dem Bayerischen LSG - L 6 R 338/16 - haben die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 26.1.2017 zurückgenommen.

Mit an das SG München gerichtetem Schreiben vom 4.7.2019, das dort am selben Tag und nach Weiterleitung durch dieses am 17.7.2019 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger in dem vorgenannten Verfahren "Revision zur Nachprüfung ergangener Bescheide hinsichtlich falscher Tatsachen und Irrtum" beantragt. Der Senat wertet diese Eingabe als Einlegung der Revision gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 20.4.2016.

Die Revision ist unzulässig.