BAG - Urteil vom 17.05.1988
3 AZR 400/86
Normen:
BetrAVG § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 5 BetrAVG
ARST 1989, 97
AuR 1988, 217
BB 1988, 1676, 2037
BB 1988, 2037
DB 1988, 1905
DRsp VI(610)212d-e
EzA § 5 BetrAVG Nr. 19
RdA 1988, 319
SAE 1989, 156
SGb 1989, 31
VersR 1989, 417
ZTR 1988, 427
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.07.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2180/85
ArbG Dortmund, vom 27.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2385/85

Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Regelung für eine Versorgungsobergrenze

BAG, Urteil vom 17.05.1988 - Aktenzeichen 3 AZR 400/86

DRsp Nr. 1992/6102

Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Regelung für eine Versorgungsobergrenze

1. Ein Tarifvertrag darf vorsehen, dass ein Arbeitgeber nur verpflichtet ist, Betriebsrenten zu erbringen, wenn die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Sozialversicherung und Betriebsrente bestimmte, am letzten Gehalt orientierte Versorgungsobergrenzen nicht übersteigt. 2. Zur gesetzlichen Sozialversicherung zählen auch solche Renten, die aus Versicherungszeiten in früheren Arbeitsverhältnissen herrühren.

Normenkette:

BetrAVG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berücksichtigung einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei einer Versorgungsobergrenze, soweit sie aufgrund Versicherungszeiten in einem früheren Arbeitsverhältnis erworben ist.

Der im Jahre 1923 geborene Kläger war nach einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft vom 1. Februar 1952 bis zum 31. März 1978 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist bei ihr wegen Dienstunfähigkeit ausgeschieden. Seit Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht er vorgezogenes Altersruhegeld für Schwerbehinderte.