BAG - Beschluss vom 19.11.2014
10 AZN 618/14 (A)
Normen:
ArbGG § 78a Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 78a Nr. 14
AUR 2015, 155
Vorinstanzen:
BAG, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZN 618/14

Zulässigkeit einer (weiteren) Anhörungsrüge

BAG, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 10 AZN 618/14 (A)

DRsp Nr. 2015/616

Zulässigkeit einer (weiteren) Anhörungsrüge

Orientierungssatz: Eine nach § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung kann auch nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden, dass im Gewand einer Gegenvorstellung die Behauptung vorgebracht wird, es sei durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

1. Hat das Revisionsgericht eine Anhörungsrüge zurückgewiesen, so ist eine weitere Anhörungsrüge hiergegen nicht statthaft. 2. Eine nach § 78a Abs. 4 S. 4 ArbGG unanfechtbare Entscheidung kann nicht dadurch einer erneuten Überprüfung zugeführt werden, dass im Gewand einer Gegenvorstellung die Behauptung vorgebracht wird, es sei durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014 - 10 AZN 618/14 (PKH) - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 78a Abs. 4 S. 4;

Gründe:

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft.