SG Marburg - Beschluss vom 09.04.2008
S 12 KA 93/08 ER
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 § 24 Abs. 3 § 24 Abs. 3 S. 1 § 24 Abs. 3 S. 2 § 24 Abs. 3 S. 3 § 24 Abs. 4 S. 2 § 24 Abs. 5 ; BMV-Ä § 17 Abs. 1a S. 4 ; EKV-Ä § 17 Abs. 1a S. 4 ; SGB V § 82 Abs. 1 § 95 Abs. 1 S. 2 § 95 Abs. 1 S. 3 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ;

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Zurückweisung, ausschließliche Leistungserbringung eines medizinischen Versorgungszentrums in einer Zweigpraxis

SG Marburg, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 93/08 ER

DRsp Nr. 2008/17185

Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Zurückweisung, ausschließliche Leistungserbringung eines medizinischen Versorgungszentrums in einer Zweigpraxis

1. Ein nach Zurückweisung erneut gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig. 2. Für die Maßgabe, dass die angegebenen Mindestzeiten für den Versorgungsauftrag eines Medizinischen Versorgungszentrums insgesamt unabhängig von der Zahl der beschäftigten Ärzte anzuwenden sind reicht es aus, dass die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: