LAG Düsseldorf - Beschluss vom 16.07.2019
3 TaBV 36/19
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 524;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 14
LAGE ArbGG 1979 § 100 Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 22/19

Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle ohne vorangegangenen Versuch einer EinigungZulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers mit dem Ziel der Auswechslung der antragsgemäß zum Vorsitzenden der Einigungsstelle benannten Person

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 3 TaBV 36/19

DRsp Nr. 2019/15638

Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle ohne vorangegangenen Versuch einer Einigung Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers mit dem Ziel der Auswechslung der antragsgemäß zum Vorsitzenden der Einigungsstelle benannten Person

1. Wird die von dem Antragsteller erstinstanzlich benannte Person durch das Arbeitsgericht antragsgemäß zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestimmt, ist die hiergegen von dem Antragsteller dann gleichwohl mit dem Ziel der Auswechslung der Person des Einigungsstellenvorsitzenden eingelegte Beschwerde mangels Beschwer unzulässig. Legt auch der Antragsgegner Beschwerde ein, kann der Antragsteller sein Beschwerdeziel zulässig allerdings als Anschlussbeschwerde weiterverfolgen.