Die Beschwerde der Kläger gegen den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. September 2019 aufzuheben,
ist zulässig, aber nicht begründet. Der Aussetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.
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