LSG Hessen - Beschluss vom 18.11.2019
L 6 AS 478/19 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 3; ZPO § 149 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 860/18

Zulässigkeit eines Aussetzungsbeschlusses im sozialgerichtlichen VerfahrenMaßgeblichkeit der Bedeutung der Ergebnisse des Strafverfahrens für die Beweiswürdigung des Sozialgerichts

LSG Hessen, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen L 6 AS 478/19 B

DRsp Nr. 2019/17996

Zulässigkeit eines Aussetzungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren Maßgeblichkeit der Bedeutung der Ergebnisse des Strafverfahrens für die Beweiswürdigung des Sozialgerichts

Nach dem Wortlaut von § 114 Abs. 3 SGG kommt es nicht darauf an, dass ein identischer Sachverhalt Gegenstand des Strafverfahrens einerseits und des sozialgerichtlichen Verfahrens andererseits ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Ergebnisse des Strafverfahrens für die Beweiswürdigung des Sozialgerichts Bedeutung haben können. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet das Gericht der Hauptsache nach Ermessen über die Aussetzung.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 3; ZPO § 149 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. September 2019 aufzuheben,

ist zulässig, aber nicht begründet. Der Aussetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.