Auf die Berufung wird das Grundurteil des LG München I vom 15.12.2015 (Az.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Hälfte der Kosten der Streithelferin des Beklagten.
III.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des danach vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
I.
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