OLG München - Endurteil vom 07.06.2017
15 U 161/16 Rae
Normen:
ZPO § 304; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 23828/14

Zulässigkeit eines Grundurteils im AnwaltsregressprozessHaftung des Rechtsanwalts wegen Versäumung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Ansprüche des Mandanten aus einer privaten Unfallversicherung

OLG München, Endurteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 15 U 161/16 Rae

DRsp Nr. 2017/7964

Zulässigkeit eines Grundurteils im Anwaltsregressprozess Haftung des Rechtsanwalts wegen Versäumung der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Ansprüche des Mandanten aus einer privaten Unfallversicherung

1. Im Anwaltsregressprozess ist ein Grundurteil nur zulässig, wenn festgestellt wird, dass der vom Rechtsanwalt durchzusetzende Anspruch des Mandanten bestand. 2. Der Anwalt haftet nur dann für die Versäumung der Frist für die Geltendmachung der Ansprüche des Mandanten aus einer privaten Unfallversicherung, wenn der Mandant mit dem Beweismaß des § 287 ZPO nachweist, dass ein unfallbedingter Dauerschaden bestand.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Grundurteil des LG München I vom 15.12.2015 (Az. 4 O 23828/14) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Hälfte der Kosten der Streithelferin des Beklagten.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des danach vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Normenkette:

ZPO § 304; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe

I.