Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Juli 2012 - 3 Sa 838/11 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von 41.159,16 Euro brutto für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 nebst Zinsen und für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 laufend eine betriebliche Leistung von 593,54 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
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