BAG - Urteil vom 18.02.2014
3 AZR 770/12
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1 S. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; Bayerisches Privatschulleistungsgesetz (in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung) Art. 4; Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (vom 24. Juli 1986) Art. 33 Abs. 1; Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000) Art. 40 Abs. 1 S. 1; Beamtenversorgungsgesetz § 69e Abs. 2; Beamtenversorgungsgesetz § 69e Abs. 3; Beamtenversorgungsgesetz § 69e Abs. 4; Beamtenversorgungsgesetz § 70; Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 11. Dezember 2000) § 31 Abs. 2 Buchst. a; Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 11. Dezember 2000) § 33 Abs. 1; Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung vom 11. Dezember 2000) § 33 Abs. 2 S. 1 Buchst. a letzter Hs.;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Nr. 70
AP
BB 2014, 1396
EzA-SD 2014, 16
NZA 2015, 319
Vorinstanzen:
LAG München, vom 02.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 838/11
ArbG Regensburg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 449/05

Zulässigkeit eines Teilurteils

BAG, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 770/12

DRsp Nr. 2014/7812

Zulässigkeit eines Teilurteils

Orientierungssatz: Die für die Zulässigkeit eines Teilurteils erforderliche Entscheidungsreife iSd. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur gegeben, wenn das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann. Dies erfordert, dass zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil einerseits und dem noch nicht entschiedenen Teil andererseits kein Widerspruch entstehen darf. Ist eine Entscheidung über den Gegenstand des Teilurteils nur möglich, wenn bei der Rechtsanwendung Fragen beantwortet werden, die auch für den verbleibenden Teil des Rechtsstreits von entscheidungserheblicher Bedeutung sind oder sein können, ist ein Teilurteil daher unzulässig.

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 2. Juli 2012 - 3 Sa 838/11 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin rückständige betriebliche Leistungen in Höhe von 41.159,16 Euro brutto für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Mai 2012 nebst Zinsen und für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 laufend eine betriebliche Leistung von 593,54 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.

Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 301 Abs. 1 S. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § Abs. S. 2 Hs. 1;