BAG - Urteil vom 18.03.2014
3 AZR 874/11
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; ZPO § 301 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 96
AuR 2014, 346
BB 2014, 1907
DB 2014, 1816
EzA-SD 2014, 11
NZA 2014, 1232
NZA-RR 2014, 490
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 41/11
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 808/11
ArbG Berlin, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9350/10

Zulässigkeit eines Teilurteils hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 874/11

DRsp Nr. 2014/10230

Zulässigkeit eines Teilurteils hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrente

Orientierungssatz: Der auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gestützte Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Anpassungsstichtag ist ein einheitlicher Anspruch, der nicht teilbar ist. Dies schließt es aus, durch Teilurteil darüber zu entscheiden, ob ein möglicher Anpassungsanspruch nicht den vollen Teuerungsausgleich umfasst, sondern durch die reallohnbezogene Obergrenze auf einen geringeren Betrag begrenzt ist, und die Entscheidung darüber, ob die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung entgegensteht, dem Schlussurteil vorzubehalten.

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2011 - 11 Sa 41/11 und 11 Sa 808/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; ZPO § 301 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet ist.