LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.04.2016
21 Sa 139/16
Normen:
KSchG § 9; KSchG § 10; ZPO § 301; ZPO § 307; ZPO § 321;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 14212/15

Zulässigkeit eines Teilurteils über einen mit einem Auflösungsantrag verbundenen Kündigungsschutzantrag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 21 Sa 139/16

DRsp Nr. 2017/3166

Zulässigkeit eines Teilurteils über einen mit einem Auflösungsantrag verbundenen Kündigungsschutzantrag

1. Über einen Kündigungsschutzantrag und einen Auflösungsantrag kann nur einheitlich durch dasselbe Urteil entschieden werden. 2. Wird einem Kündigungsschutzantrag versehentlich ohne Berücksichtigung des Auflösungsantrages stattgegeben, ist das Urteil mit der Berufung angreifbar. Eine nachträgliche Entscheidung über den Auflösungsantrag durch Ergänzungsurteil kommt nicht in Betracht. § 321 ZPO ist nicht anwendbar. 3. Auf die Berufung ist das Urteil über den Kündigungsschutzantrag aufzuheben. Das Landesarbeitsgericht kann die Sache zur einheitlichen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverweisen. Es kann aber auch den in der ersten Instanz verbliebenen Auflösungsantrag an sich ziehen und selbst einheitlich über den Kündigungsschutzantrag und den Auflösungsantrag entscheiden. 4. Dies gilt auch dann, wenn vor dem Erlass eines Anerkenntnisurteils über die Kündigung ein Auflösungsantrag zwar angekündigt, aber noch nicht begründet wurde.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 - 12 Ca 14212/15 - aufgehoben.