BSG - Urteil vom 08.11.2011
B 1 A 1/11 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 195 Abs. 1; SGB V § 53 Abs. 1; SGB V § 53 Abs. 8; SGB V § 53 Abs. 9;
Fundstellen:
BSGE 109, 230
NZS 2012, 263
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 38/08

Zulässigkeit eines Wahltarifs einer Krankenkasse mit einem der Höhe nach gestaffelten Selbstbehalt und Beitragserstattung

BSG, Urteil vom 08.11.2011 - Aktenzeichen B 1 A 1/11 R

DRsp Nr. 2012/27

Zulässigkeit eines Wahltarifs einer Krankenkasse mit einem der Höhe nach gestaffelten Selbstbehalt und Beitragserstattung

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 500 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 195 Abs. 1; SGB V § 53 Abs. 1; SGB V § 53 Abs. 8; SGB V § 53 Abs. 9;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Genehmigung einer Satzungsregelung für einen Wahltarif mit Selbstbehalt.