LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.05.2023
5 TaBVGa 1/23
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1; Regelungsabrede über die Erstellung, Vorlage und Zustimmung von Dienstplänen v. 21.08.2013;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/23

Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen bei streitigen RechtsverhältnissenMaterielle Rechtskraft gem. § 322 Abs. 1 ZPOKein Verfügungsgrund bei nur geringfügigem Verstoß des Arbeitgebers gegen eine Regelungsabrede

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 1/23

DRsp Nr. 2023/7435

Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen bei streitigen Rechtsverhältnissen Materielle Rechtskraft gem. § 322 Abs. 1 ZPO Kein Verfügungsgrund bei nur geringfügigem Verstoß des Arbeitgebers gegen eine Regelungsabrede

Gerät die Arbeitgeberin mit ihrer Verpflichtung aus einer Regelungsabrede, dem Betriebsrat Dienstpläne spätestens bis zum 10. des Vorvormonats vorzulegen, teilweise in Verzug, kann es an einem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlen, wenn nur ein geringer Teil der Dienstpläne nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

1. Nach § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ausschlaggebend ist, ob die Abwägung der beiderseitigen Interessen es unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Gesamtumstände zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lässt, eine sofortige Regelung zu treffen.