LAG Köln - Beschluss vom 27.08.2019
8 Ta 103/19
Normen:
ZPO § 98; ZPO § 103; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7536/15
ArbG Köln, vom 20.06.2019

Zulässigkeit materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im KostenfestsetzungsverfahrenAuslegung einer Ausgleichsklausel in einem Vergleich hinsichtlich der Erledigung rechtskräftig gerichtlich festgestellter Kostenerstattungsansprüche

LAG Köln, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 8 Ta 103/19

DRsp Nr. 2019/15987

Zulässigkeit materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren Auslegung einer Ausgleichsklausel in einem Vergleich hinsichtlich der Erledigung rechtskräftig gerichtlich festgestellter Kostenerstattungsansprüche

1. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn sie keine Tatsachenfeststellung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (Anschluss an BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15).2. Eine in einem Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel, wonach "mit Erfüllung dieses Vergleichs ...endgültig alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie materieller oder immaterieller Art, ausgeglichen" sind, erfasst im Zweifel keine bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellten Kostenerstattungsansprüche.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 98; ZPO § 103; ZPO § 104;

Gründe