BAG - Beschluss vom 30.06.2015
10 AZB 17/15
Normen:
ZPO § 104;
Fundstellen:
AP ZPO § 104 Nr. 1
BB 2015, 1908
NZA 2015, 958
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 290/14
ArbG Leipzig, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3972/12

Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im KostenfestsetzungsverfahrenAuslegung der Abgeltungsklausel in einem in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich

BAG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 10 AZB 17/15

DRsp Nr. 2015/13181

Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren Auslegung der Abgeltungsklausel in einem in einem anderen Rechtsstreit geschlossenen Vergleich

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 2. Aus verfahrensökonomischen Gründen können materiell-rechtliche Einwendungen auch im Kostenfestsetzungsverfahren beschieden werden, wenn sie keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. 3. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die Auslegung eines nur nach seinem Wortlaut unstreitigen Vergleichs erforderlich ist, dessen rechtliche Bewertung zwischen den Parteien jedoch im Streit steht und der jedenfalls nicht so offenkundig einen bestimmten Inhalt hat, dass keine ernsthaften Auslegungsschwierigkeiten auftreten können.

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. März 2015 - 4 Ta 290/14 (2) - wird zurückgewiesen.