OLG Dresden - Urteil vom 21.08.2018
4 U 255/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1445
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1429/17

Zulässigkeit und zulässiger Umfang einer Verdachtsberichterstattung in der Presse

OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 255/18

DRsp Nr. 2018/11720

Zulässigkeit und zulässiger Umfang einer Verdachtsberichterstattung in der Presse

1. Die presserechtlichen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung finden auch dann Anwendung, wenn die Berichterstattung sich auf die Wiedergabe dessen beschränkt, was bereits in anderen Medien zu lesen war. 2. Für eine Verdachtsberichterstattung über den Vorwurf einer Sexualstraftat reicht die Aufnahme polizeilicher Ermittlungen und die Einleitung eines Vorermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft auch dann nicht aus, wenn in der Berichterstattung darauf hingewiesen wird, dass es sich bislang nur um unbewiesene Behauptungen handelt. 3. Die durch die Vorberichterstattung anderer Medien geschaffene "neue Nachrichtenlage" rechtfertigt eine solche Berichterstattung nicht. 4. Die Zustellung des Verfügungsurteils im Parteibetrieb ohne die zugrunde liegende eidesstattliche Versicherung reicht jedenfalls dann aus, wenn das ausgesprochene Verbot aus sich heraus verständlich ist.

I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22.01.2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.