OLG Köln - Urteil vom 03.02.2022
15 U 227/21
Normen:
ZPO § 936; ZPO § 925 Abs. 1; ZPO § 165 S. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 312/21

Zulässigkeit von BildveröffentlichungenBildnis aus dem Bereich der ZeitgeschichteAntrag auf Aufhebung einer einstweiligen VerfügungFehlende UrteilsverkündungNachweis für eine erfolgte Verkündung

OLG Köln, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 15 U 227/21

DRsp Nr. 2022/10779

Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung Fehlende Urteilsverkündung Nachweis für eine erfolgte Verkündung

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 312/21), dessen Zustellung die Geschäftsstelle am 4. November 2021 veranlasst hat, aufgehoben.

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16. September 2021 (28 O 312/21) aufgehoben. Der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Verfügungskläger.

Normenkette:

ZPO § 936; ZPO § 925 Abs. 1; ZPO § 165 S. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung, mit der die Verfügungsbeklagte ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass weiterverfolgt, hat Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das erstinstanzliche Verfahren in Ermangelung einer Urteilsverkündung nicht abgeschlossen ist.