LAG Köln - Beschluss vom 06.11.2017
11 Ta 228/17
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9825/13

Zulässigkeit von Einwendungen außerhalb des Kostenrechts im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 11 Ta 228/17

DRsp Nr. 2018/5003

Zulässigkeit von Einwendungen außerhalb des Kostenrechts im Kostenfestsetzungsverfahren

Einzelfall

Materiell-rechtliche Wertung Fragen grundsätzlicher Art der Sittenwidrigkeit wegen angeblich beruflicher Ausgrenzung und der Schadensminderungspflicht der Arbeitgeberinnen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.06.2017 - 19 Ca 9825/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.840,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 569 ZPO). Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht.

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn die Klägerin macht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.06.2017 geltend, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären sind.