OLG Köln - Urteil vom 20.06.2018
13 U 291/15
Normen:
BGB § 780; BGB § 784 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 298/14

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus Akkreditivs

OLG Köln, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 13 U 291/15

DRsp Nr. 2018/16588

Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus Akkreditivs

1. Durch die Übertragung eines zu Gunsten eines Dritten eröffneten Akkreditivs erwirbt der Begünstigte einen unmittelbar in seiner Person begründeten Zahlungsanspruch. 2. Diesem Zahlungsanspruch kann der Verpflichtete Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Erstbegünstigten überhaupt nicht und aus dem Kausalgeschäft nur dann entgegen halten, wenn sich das Zahlungsbegehren als unzulässige Rechtsausübung darstellt. 3. Dies ist der Fall, wenn für Jedermann klar ersichtlich oder aber zumindest liquide beweisbar ist, dass dem Begünstigten ein Zahlungsanspruch aus dem Kausalgeschäft nicht zusteht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2015 (30 O 298/14) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte und die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 780; BGB § 784 Abs. 1 Hs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.