SG Mainz - Urteil vom 31.05.2006
S 2 KA 18/04
Normen:
SGB 5 § 85 Abs 4 ;

Zulässigkeit von Fallzahlbegrenzungsregelungen eines Honorarverteilungsmaßstabes in der vertragsärztlichen Versorgung

SG Mainz, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen S 2 KA 18/04

DRsp Nr. 2007/20914

Zulässigkeit von Fallzahlbegrenzungsregelungen eines Honorarverteilungsmaßstabes in der vertragsärztlichen Versorgung

Ein Honorarverteilungsmaßstab, der Steigerungsmöglichkeiten gemessen am Umsatz der jeweiligen Fachgruppe nur bis zum Fachgruppendurchschnitt zugelassen hat, kann für unterdurchschnittlich abrechnende typischerweise insbesondere neu gegründete Praxen innerhalb einer fünfjährigen Aufbauphase keine Geltung beanspruchen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB 5 § 85 Abs 4 ;