SG Mainz - Urteil vom 22.11.2006
S 2 KA 883/03
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 ;

Zulässigkeit von Fallzahlbegrenzungsregelungen im Honorarverteilungsmaßstab

SG Mainz, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen S 2 KA 883/03

DRsp Nr. 2007/20906

Zulässigkeit von Fallzahlbegrenzungsregelungen im Honorarverteilungsmaßstab

Eine Ausgestaltung der Honorarverteilungsbestimmungen, nach der je Arztgruppe eine durchschnittliche Fallzahl und eine durchschnittliche Fallpunktzahl je Arzt und Quartal auf der Basis des Jahres 2001 berechnet wird, diese Durchschnittswerte für jede im Jahr 2001 tätige Praxis sodann durch die Korrekturfaktoren Fallzahl-, Fallpunktzahl- und Qualifikations-Korrekturfaktor an die praxisindividuellen Gegebenheiten angepasst werden, aus der Multiplikation der Arztgruppen-Durchschnittswerte mit den praxisindividuellen Korrekturfaktoren sowie der Arztzahl sodann das individuelle Punktzahlvolumen der Praxis ermittelt und mit 75 vH quotiert und als individuelles Basisvolumen je Praxis im Abrechnungsquartal zu Grunde gelegt wird, bietet keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: