LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2006
L 5 KA 45/05
Normen:
SGB V § 80 Abs. 1 § 80 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 603/04

Zulässigkeit von Inkompatibilitätsregelungen bei Vorstands- und Funktionswahlen zur Kassenzahnärztlichen Vereinigung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen L 5 KA 45/05

DRsp Nr. 2007/20439

Zulässigkeit von Inkompatibilitätsregelungen bei Vorstands- und Funktionswahlen zur Kassenzahnärztlichen Vereinigung

1. Auch wenn eine Inkompatibilitätsregelung nicht verfassungs- oder gesetzmäßig vorgegeben ist, liegt es in der Befugnis der für die Aufstellung der Satzung zuständigen Körperschaft, eine solche zu schaffen; die Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 2 SGB V ist insoweit nicht abschließend. 2. Wenn es in der Hauptsatzung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung heißt, der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, kann damit nicht zum Ausdruck gebracht sein, dass eine wirksame Einsetzung des Vorstandes nicht vorliegt, wenn sich nur drei Bewerber zur Wahl stellen und daher lediglich diese zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 80 Abs. 1 § 80 Abs. 2 S. 2 ;