OLG Dresden - Beschluss vom 03.07.2017
4 U 806/17
Normen:
ASiG § 3 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2000/16

Zulässigkeit von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen gegen die fachliche Einschätzung eines Betriebsarztes bei der arbeitsmedizinischen Begutachtung eines Arbeitnehmers

OLG Dresden, Beschluss vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 4 U 806/17

DRsp Nr. 2017/9685

Zulässigkeit von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen gegen die fachliche Einschätzung eines Betriebsarztes bei der arbeitsmedizinischen Begutachtung eines Arbeitnehmers

Die fachliche Einschätzung eines Betriebsarztes bei der arbeitsmedizinischen Begutachtung eines Arbeitnehmers ist als privilegierte Äußerung grundsätzlich nicht mit Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen angreifbar.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

ASiG § 3 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

I.