BAG - Urteil vom 20.03.2014
8 AZR 1/13
Normen:
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 450
AP
BB 2014, 1652
BB 2014, 2430
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 11
NJW 2014, 2604
NZA 2014, 1095
NZA-RR 2014, 5
ZIP 2014, 1992
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 39/12
ArbG Wiesbaden, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1688/11

Zulässigkeit von Vereinbarungen und Absprachen hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 1/13

DRsp Nr. 2014/9804

Zulässigkeit von Vereinbarungen und Absprachen hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

Orientierungssätze: 1. Bei § 613a BGB handelt es sich um zwingendes Recht, der Betriebs(teil)übergang erfolgt von Rechts wegen. 2. Ein im Zeitpunkt des Übergangs zwischen dem Veräußerer und einem im übertragenen Betrieb(steil) beschäftigten Arbeitnehmer bestehendes Arbeitsverhältnis ist als zu diesem Zeitpunkt vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen anzusehen. Der Übergang erfolgt unabhängig davon, welche ggf. anderslautenden Absprachen zwischen Veräußerer und Erwerber - beispielsweise in einem Betreiber- und/oder in einem Personalgestellungsvertrag - erfolgt sind. 3. Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der punktuellen Streitgegenstandstheorie voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies gilt auch im Falle des Betriebsübergangs. Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach der Betriebsübertragung geht mangels eines mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnisses ins Leere. Eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist unbegründet.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. November 2012 - 19 Sa 39/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!