OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.09.2021
6 U 249/19
Normen:
UWG § 8; BGB § 276 Abs. 2; UWG § 9; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 315/18

Zulässigkeit von Werbung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vergütungsberatung von KreditinstitutenSelbstständige Erbringung außergerichtlicher RechtsdienstleistungenNebenleistung zum Berufsbild oder TätigkeitsbildAuskunftserteilungsanspruch zur Berechnung eines Schadens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 6 U 249/19

DRsp Nr. 2022/1673

Zulässigkeit von Werbung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vergütungsberatung von Kreditinstituten Selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen Nebenleistung zum Berufsbild oder Tätigkeitsbild Auskunftserteilungsanspruch zur Berechnung eines Schadens

1. Eine Erarbeitung von Vergütungssystemen in Kreditinstituten, die mit Blick auf die regulatorischen Vorgaben des KWG beworben wird, verstößt gegen § 3 RDG.2. Die Ausnahme des § 5 RDG ist nur dann einschlägig, wenn die Dienstleistungen neben einer hinreichend vorgetragenen Hauptleistung erbracht wird. Mehrere Hauptleistungen führen insoweit nicht zur Einschlägigkeit von § 5 RDG.3. Die Bewerbung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen begründet eine Erstbegehungsgefahr für ihre Erbringung.

Tenor

A. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2019, 2-03 O 315/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs