BAG - Urteil vom 16.12.2010
2 AZR 770/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
NJW 2011, 1534
NZA 2011, 505
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 278/09
ArbG Wesel, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1981/08

Zulässigkeitsanforderungen an eine ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützte Revision; Betriebsbedingte Kündigung wegen Abbau einer Hierarchieebene; Darlegungslast des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 770/09

DRsp Nr. 2011/5823

Zulässigkeitsanforderungen an eine ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützte Revision; Betriebsbedingte Kündigung wegen Abbau einer Hierarchieebene; Darlegungslast des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Wird die Revision ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützt, ist es eine Frage der ausreichenden Revisionsbegründung und damit der Zulässigkeit der Revision, ob zumindest eine Verfahrensrüge zulässig erhoben ist. 2. Sind Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss des Arbeitgebers praktisch deckungsgleich, greift die ansonsten berechtigte Vermutung, die Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber vielmehr konkrete Angaben dazu machen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die Möglichkeiten eines Einsatzes des Arbeitnehmers auswirkt.