BVerfG - Beschluß vom 10.11.1964
1 BvL 12/60; 1 BvL 9/61
Normen:
BVerfGG § 24 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; VgnStG 1956 § 21 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 18, 186
AP Nr. 6 zu Art.100 GG
DÖV 1965, 94
JZ 1965, 408
NJW 1965, 99
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.02.1960 - Vorinstanzaktenzeichen III A 1378/59
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.02.1961 - Vorinstanzaktenzeichen III A 74/61

Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 10.11.1964 - Aktenzeichen 1 BvL 12/60; 1 BvL 9/61

DRsp Nr. 1996/7661

Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

»Eine Vorlage ist in der Regel unzulässig, wenn die für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm erforderlichen Umstände nicht ausreichend geklärt sind.«

Normenkette:

BVerfGG § 24 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; VgnStG 1956 § 21 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Vergnügungsteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 (GVBl. S. 295) - VStG 1956 - bestimmt als Bemessungsgrundlage der als Pauschsteuer ausgestatteten Vergnügungsteuer für das Halten von Musikapparaten in Gastwirtschaften den Erstanschaffungspreis (§ 21 Abs. 1 und 2); bis dahin war Bemessungsgrundlage der gemeine Wert gewesen. Die Steuer beträgt wie bisher für jeden Betriebsmonat 1/2 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Der Kläger der beiden Ausgangsverfahren stellte im Rahmen seines gewerblichen Unternehmens je eine Musikbox in zwei Gastwirtschaften in Nordrhein-Westfalen in den Jahren nach 1956 auf und wurde unter Zugrundelegung des Erstanschaffungspreises zur Vergnügungsteuer durch Steuerbescheide herangezogen, die Gegenstand der beiden Ausgangsverfahren vor den Verwaltungsgerichten sind.